Softwarenutzungsbedingungen

 

Zwischen

BDG Solutions GmbH

Rat-Deycks-Str. 15-17

51379 Leverkusen

– nachstehend „BDG Solutions“ oder „Rechteinhaber“ genannt –

und

dem Kunden

– nachstehend „Lizenznehmer“ genannt –

 

gelten beim Erwerb von Software-Produkten folgende Nutzungsbedingungen:

 

  •  1 Vertragsgegenstand
  • Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist die Einräumung von Nutzungsrechten an Software-Produkten von BDG Solutions (nachfolgend als „LIZENZ-SOFTWARE“ bezeichnet).
  • Die Spezifikationen der Lizenz-Software werden zwischen den Parteien gesondert vereinbart und in dem individuellen Angebot festgehalten. Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Lizenz-Software im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zu nutzen. Die hierfür erforderlichen Rechte sollen durch diesen Vertrag erworben werden.
  • Die Parteien gehen davon aus, dass die Lizenz-Software in Deutschland zugunsten des Rechteinhabers urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützt ist.
  •  2 Rechtseinräumung
  • Zur Verwirklichung des in § 1 Abs. 1 genannten Zweckes räumt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer hiermit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein.

Die Rechte sind nur dem Lizenznehmer eingeräumt und ohne Zustimmung des Rechteinhabers weder weiterübertragbar noch unterlizenzierbar.

Der Vertrieb körperlicher Werkstücke ist nach diesem Vertrag nicht zulässig. Hierzu bedarf es des Abschlusses eines eigenen, gesonderten Lizenzvertrages.

  • Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Lizenznehmer die gem. § 7 dieses Vertrages geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat. Der Rechteinhaber kann eine Benutzung der vertragsgegenständlichen Lizenz-Software auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.
  • Die Rechtseinräumung ist territorial auf Deutschland, Österreich und die Schweiz (DACH-Raum) beschränkt.
  • Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst alle derzeit bekannten und unbekannten Nutzungsarten, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind oder werden, auch wenn sie erst auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich entstehen oder erst nachträglich bekannt werden.
  • Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Inhalte und den Quellcode der Lizenz-Software zu bearbeiten, zu löschen oder zu ergänzen.
  •  4 Mängelhaftung

Soweit es sich bei dem Lizenznehmer um einen Kaufmann handelt, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr für die Mangelfreiheit der Lizenz-Software. Dies gilt nicht soweit der Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie für die Beschaffenheit der Software im Sinne des § 444 BGB abgegeben wurde oder der Mangel bei Untersuchung der Ware nicht erkennbar war. Der vorstehende Mängelhaftungsausschluss besteht auch nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  •  5 Haftung
  • Der Rechteinhaber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • Der Rechteinhaber schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Rechteinhaber ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
  • Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  • Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Rechteinhaber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  • Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Rechteinhabers.

 

  •  6 Vertrags- und Lizenzdauer
  • Diese Nutzungsbedingungen gelten ab Beauftragung von BDG Solutions durch den Kunden. Ist die Vertragsdauer zwischen den Parteien nicht gesondert geregelt und in dem individuellen Angebot festgehalten, so wird die Lizenz-Software dem Kunden auf Dauer überlassen.
  • Ist eine Vertragsdauer vereinbart, so enden sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag mit Ausnahme solcher Regelungen, die ersichtlich auch nach Vertragsende gelten sollen, mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
  • Die Rechtseinräumung nach diesem Vertrag (Lizenzdauer) beginnt gem. § 2 Abs. 2 mit der Zahlung der geschuldeten Lizenzgebühr und endet mit Ablauf der Vertragsdauer, sofern eine solche vereinbart wurde.
  • Sofern eine Vertragsdauer vereinbart wurde, kann dieser Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden, insbesondere wenn der Rechteinhaber seinen Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt oder der Lizenznehmer fällige Zahlungen gem. § 7 dieses Vertrages trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt grundsätzlich voraus, dass der andere Teil schriftlich gemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen, es sei denn es liegen besondere Gründe iSv §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB vor, die dem Kündigenden ein Festhalten an dem Vertrag auch ohne vorherige Mahnung oder Abmahnung unzumutbar machen.
  • Sofern keine Vertragsdauer vereinbart wurde, ist der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar.
  •  7 Vergütung
  • Die Höhe der Vergütung wird zwischen den Parteien gesondert geregelt und in dem individuellen Angebot festgehalten.
  • Die Lizenzgebühr ist – soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart – innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss an den Rechteinhaber zu zahlen. Der Lizenznehmer kann die Ausstellung einer Rechnung über den zu zahlenden Betrag verlangen. Rechnungsbeträge sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlungen sind auf das in der Rechnung bzw. dem Angebot genannte Konto zu leisten.

Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen im gesetzlich geregelten Umfang zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass der tatsächliche Schaden geringer ist. Die Möglichkeit des Rechteinhabers zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Verzug bleibt unberührt.

  • Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  •  8 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, über die Bestimmungen dieses Vertrages sowie über alle ihnen im Rahmen dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen auch nach Ablauf der Lizenzdauer Stillschweigen zu bewahren.

  •  9 Herausgabe- und Löschungspflichten

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nach Beendigung der Lizenzdauer alle ihm einzeln in elektronischer Form vorliegenden vertragsgegenständlichen Informationen und Inhalte, insbesondere alle Kopien der vertragsgegenständlichen Lizenz-Software/Lizenz-Softwareinhalte zu löschen. Informationen und Inhalte (auch Informationsmaterial uÄ), die in verkörperter Form vorliegen, sind an den Rechteinhaber zurückzugeben oder auf dessen Verlangen hin oder bei Nichtannahme zu vernichten.

  •  10 Schlussbestimmungen
  • Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auf die auch nicht mündlich verzichtet werden kann.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke.
  • Ansprüche aus diesem Vertrag können weder abgetreten, noch verpfändet, noch mit dem Recht eines Dritten belastet werden, soweit der Schuldner dem nicht ausdrücklich zustimmt.
  • Erfüllungsort ist Leverkusen. Sofern beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Leverkusen.

 

 

Stand: Mai 2023

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Damaske,Philip

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